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Gemäß Artikel 133a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 dürfen mit Ausnahme von Bulgarien und Rumänien neue Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, Betriebsinhabern im Jahr 2013 eine nationale Übergangsbeihilfe gewähren. Angesichts der Verlängerung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung für das Jahr 2014 sollten jene Mitgliedstaaten die genannte Möglichkeit für 2014 beibehalten. Angesichts der Höhe der ergänzenden nationalen Direktzahlungen nach Artikel 132 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Bulgarien und Rumänien im Jahr 2014 sollten diese beiden Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, sich im Jahr 2014 für eine nationale Übergangsbeihilfe zu entscheiden anstatt ergänzende nationale Direktzahlungen zu gewähren.
Die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 122 anwenden, können beschließen, im Jahr 2014 eine nationale…
Die nationale Übergangsbeihilfe ist nach den gleichen Bedingungen wie im Jahr 2013 zu gewähren, beziehungsweise im Falle Bulgariens und Rumäniens nach den…
Bei der Regelung über die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 handelt es sich um eine Übergangsregelung, deren Geltungsdauer am…
Für diejenigen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, sind die Obergrenzen für die Übergangszahlungen für Obst und…
Zur Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1311/2013, insbesondere der Nivellierung des für die direkte Stützung der Landwirte verfügbaren Betrags sowie des…
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013wird wie folgt geändert: 1. Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Zur Berücksichtigung von Entwicklungen im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.