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Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, beschließen, im Zeitraum 2015-2020 eine nationale Übergangsbeihilfe zu gewähren, um einen plötzlichen und erheblichen Rückgang der Stützung in den Sektoren zu vermeiden, für die bis 2014 eine nationale Übergangsbeihilfe gewährt wurde. Um sicherzustellen, dass diese Beihilfen während des Übergangszeitraums weiterhin ihre Rolle bei der Stützung des Einkommens der Betriebsinhaber in diesen spezifischen Sektoren spielen, sollte vorgesehen werden, dass diese Beihilfen unter denselben Bedingungen und Beschränkungen wie im Zeitraum 2015-2020 fortgesetzt werden.
In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Mitgliedstaaten, die im Zeitraum 2015-2020 eine nationale Übergangsbeihilfe gewähren, können beschließen, auch…
Die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 122 anwenden, können beschließen, im Jahr 2014 eine nationale…
Gemäß Artikel 133a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 dürfen mit Ausnahme von Bulgarien und Rumänien neue Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche…
Bei der Regelung über die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 handelt es sich um eine Übergangsregelung, deren Geltungsdauer am…
Nach Artikel 214a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 konnte Finnland vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission in Südfinnland unter bestimmten…
Die nationale Übergangsbeihilfe ist nach den gleichen Bedingungen wie im Jahr 2013 zu gewähren, beziehungsweise im Falle Bulgariens und Rumäniens nach den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.