Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Vorschüsse für die Direktzahlungen zu leisten. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 muss die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit von der Kommission genehmigt werden. Die Erfahrungen bei der Durchführung der Direktzahlungsregelung haben gezeigt, dass es möglich sein sollte, den Betriebsinhabern Vorschüsse zu gewähren. Für die im Jahr 2014 gestellten Anträge sollten diese Vorschüsse 50 % der Zahlungen im Rahmen der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Stützungsregelungen bzw. 80 % der Zahlungen für Rindfleisch nicht überschreiten.
diese Vorschüsse überschreiten nicht 40 % des Gesamtbetrags der Beihilfe, die einem Begünstigten für ein bestimmtes Vorhaben gewährt wird, bzw. des…
Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird wie folgt geändert: 1. Dem Artikel 29 wird folgender Absatz angefügt: "(5) Abweichend von Absatz 2 können die…
Für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannten Maßnahmen können die Mitgliedstaaten dem Begünstigten einen…
Der betreffende Mitgliedstaat kann nach der Genehmigung des Produktions- und Vermarktungsplans im Einklang mit Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.…
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Ein Mitgliedstaat kann bei der Übermittlung eines Antrags auf einen Finanzbeitrag aus dem Fonds an die Kommission um eine…
Auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission für die einzelnen Vorhaben eine Vorfinanzierung in Höhe von bis zu 50 % der mit der Entscheidung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.