Art. 15 32020R2093VERORDNUNG (EU, Euratom) 2020/2093 DES RATES vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027
Im Falle einer haushaltswirksamen Änderung der Verträge wird der MFR einer entsprechenden Revision unterzogen.
Art. 13 Abs. 1 32020R2093VERORDNUNG (EU, Euratom) 2020/2093 DES RATES vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027
Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 und der Artikel 14 bis 17 kann der MFR bei unvorhergesehenen Umständen einer Revision unterzogen werden, wobei die im…
Art. 4 Abs. 1 32020R2093VERORDNUNG (EU, Euratom) 2020/2093 DES RATES vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027
Die Kommission nimmt jedes Jahr vor dem Haushaltsverfahren für das Haushaltsjahr n+1 folgende technische Anpassungen des MFR vor:
Art. 16 32020R2093VERORDNUNG (EU, Euratom) 2020/2093 DES RATES vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027
Im Falle des Beitritts eines oder mehrerer Staaten zur Union wird der MFR einer Revision unterzogen, um dem sich daraus ergebenden Mittelbedarf Rechnung zu…