Erwägungsgrund 16 32020R2093
Die Kommission sollte vor dem 1. Juli 2025 einen Entwurf für einen neuen mehrjährigen Finanzrahmen vorlegen, damit die Organe ihn rechtzeitig vor Beginn des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens verabschieden können. Im Einklang mit Artikel 312 Absatz 4 AEUV gelten die in der vorliegenden Verordnung für das letzte Jahr des MFR festgelegten Obergrenzen weiterhin, wenn kein neuer mehrjähriger Finanzrahmen vor Auslaufen des in der vorliegenden Verordnung festgelegten MFR angenommen wird —