Erwägungsgrund 2 32013R1331
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs XII des Statuts wird der Beitragssatz bei einer Anpassung um höchstens einen Prozentpunkt gegenüber dem Beitragssatz des Vorjahres (11,6 %) herauf- oder herabgesetzt.
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs XII des Statuts wird der Beitragssatz bei einer Anpassung um höchstens einen Prozentpunkt gegenüber dem Beitragssatz des Vorjahres (11,6 %) herauf- oder herabgesetzt.