Erwägungsgrund 4 32013R1331
Aufgrund jüngster und künftiger Urteile in Rechtsstreitigkeiten über die Anpassung der Dienstbezüge und Versorgungsbezüge für die Jahre 2011 und 2012 sowie über die Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem für das Jahr 2011 ist es jedoch möglich, dass diese Anpassung geändert werden muss. Die Umsetzung dieser Urteile kann Auswirkungen auf die Berechnung des Beitragssatzes für die Jahre 2012 und 2013 haben, so dass der Rat gemäß Artikel 266 AEUV den genannten Beitragssatz rückwirkend neu anzupassen hätte. Gegebenenfalls kann dies dazu führen, dass zu viel gezahlte Beträge bei den Beamten und sonstigen Bediensteten wieder eingezogen werden —