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Eine Überschussabgabe – auch solche, die in Artikel 142 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehen ist – wird in ausreichender Höhe festgesetzt, um die Anhäufung der in jenem Artikel genannten Mengen zu vermeiden. Diese Abgabe wird von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgesetzt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Überschussabgabe gemäß Absatz 1 wird vom Mitgliedstaat bei den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen auf der Grundlage der in jenem Absatz genannten erzeugten Mengen erhoben, die für die Unternehmen für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzt worden sind.
Um eine ausreichende und ausgewogene Versorgung des Unionsmarkts mit Zucker sicherzustellen, kann die Kommission bis zum Ende des Zuckerwirtschaftsjahres…
die Überschussabgabe nach Artikel 142 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
Die gesamte gemäß Absatz 1 gezahlte Produktionsabgabe wird von dem betreffenden Mitgliedstaat bei in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen auf der…
Folglich sollten die Abgaben im Zuckersektor in der angemessenen Höhe festgesetzt werden. Für Ausfuhren im Sinne des Artikels 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr.…
Die Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 sind unter Nummer 1 des Anhangs…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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