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Um eine Gefährdung der Lage auf dem Zuckermarkt aufgrund der Anhäufung großer Mengen von Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup, bei denen die geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, zu vermeiden, sollte eine Überschussabgabe vorgesehen werden.
Eine Überschussabgabe – auch solche, die in Artikel 142 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehen ist – wird in ausreichender Höhe festgesetzt, um die…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde ein Mechanismus eingeführt, mit dem eine ausreichende und ausgewogene Versorgung der Unionsmärkte mit Zucker…
Im Einklang mit der Verlängerung des Quotensystems bis zum 30. September 2017 sollten in der vorliegenden Verordnung Maßnahmen für die Festsetzung der für den…
Die Überschussabgabe nach Absatz 1 Nummer 2 wird nicht erhoben, soweit die Mengen an zerstörtem oder unwiederbringlich beschädigtem Zucker dem Hauptzollamt…
Bei Zucker ist die Überwachung des Marktes von großer Bedeutung, außerdem ist eine genaue Kenntnis der Ausfuhren erforderlich. Deshalb sind die Zuckerausfuhren…
Die von den Mitgliedstaaten im gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfeprogramm 2010 zur Verteilung an Bedürftige vorgesehenen Zuckermengen übersteigen insgesamt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.