Erwägungsgrund 12 32013R1379
Da es sich bei den Fischbeständen um gemeinsame Ressourcen handelt, kann eine nachhaltige und effiziente Bewirtschaftung in bestimmten Fällen besser durch Organisationen erreicht werden, deren Mitglieder aus verschiedenen Mitgliedstaaten und verschiedenen Regionen kommen. Daher ist es ebenso notwendig, die Möglichkeit der Einrichtung von Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen auf nationaler oder länderübergreifender Ebene – gegebenenfalls auf der Grundlage biogeografischer Regionen – zu fördern. Diese Organisationen sollten Partnerschaften sein, die sich darum bemühen, für alle an der Fischerei Beteiligten gemeinsame und verbindliche Regeln aufzustellen und gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen. Bei der Errichtung solcher Organisationen muss sichergestellt werden, dass sie den Wettbewerbsregeln dieser Verordnung unterliegen und der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, die Verbindung zwischen den einzelnen Küstengemeinschaften und den Fischereien und Gewässern zu bewahren, die sie traditionell befischen.