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Bestehende Vorschriften über den eingeschränkten Zugang zu den Ressourcen in den 12-Seemeilen-Zonen der Mitgliedstaaten funktionieren zufriedenstellend und dienen der Bestandserhaltung, da sie den Fischereiaufwand in den empfindlichsten Gewässern der Union beschränken. Diese Vorschriften haben zudem zur Erhaltung traditioneller Fangtätigkeiten beigetragen, die für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Küstenbevölkerung in bestimmten Gebieten eine äußerst wichtige Rolle spielen. Diese Vorschriften sollten daher weiterhin gelten. Die Mitgliedstaaten sollten sich darum bemühen, dass kleine Fischerei betreibenden Fischern, handwerklichen Fischern und Küstenfischern ein bevorzugter Zugang eingeräumt wird.
Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, in ihren 12-Seemeilen-Zonen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu erlassen, die für alle…
In Anbetracht der prekären Wirtschaftslage der Fangindustrie und der Abhängigkeit der Küstenbevölkerung in bestimmten Gebieten vom Fischfang muss die relative…
In den Gewässern bis zu 12 Seemeilen von den Basislinien, die unter ihre Hoheit oder Gerichtsbarkeit fallen, haben die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2032…
Ein Mitgliedstaat kann innerhalb der ersten 12 Seemeilen von seinen Basislinien nicht diskriminierende Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der…
Biologische Meeresschätze rund um die Gebiete der Union in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 Absatz 1 des Vertrags sollten besonders geschützt werden, da sie…
Der Zugang zu Fischereien sollte auf transparenten und objektiven Kriterien beruhen, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.