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Bestehende Vorschriften über den eingeschränkten Zugang zu den Ressourcen in den 12-Seemeilen-Zonen der Mitgliedstaaten dienten der Bestandserhaltung, da sie den Fischereiaufwand in den empfindlichsten Gewässern der Union beschränken. Diese Vorschriften haben zudem zur Erhaltung traditioneller Fischereitätigkeiten beigetragen, von denen die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Küstenbevölkerung in bestimmten Gebieten stark abhängt.
Bestehende Vorschriften über den eingeschränkten Zugang zu den Ressourcen in den 12-Seemeilen-Zonen der Mitgliedstaaten funktionieren zufriedenstellend und…
Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, in ihren 12-Seemeilen-Zonen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu erlassen, die für alle…
Bestehende Regeln im Sinne von Artikel 349 Absatz 1 AEUV, die den Zugang zu den biologischen Meeresschätzen rund um die Regionen der Union in äußerster Randlage…
In Anbetracht der prekären Wirtschaftslage der Fangindustrie und der Abhängigkeit der Küstenbevölkerung in bestimmten Gebieten vom Fischfang muss die relative…
Biologische Meeresschätze rund um die Gebiete der Union in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 Absatz 1 des Vertrags sollten besonders geschützt werden, da sie…
Entsprechend der genannten Verordnung haben die Mitgliedstaaten das Recht, in den Gewässern bis zu 12 Seemeilen von den Basislinien den Fischfang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.