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Es ist erforderlich, ein Verfahren zu entwickeln, mit dessen Hilfe technische Änderungen der Anhänge dieser Verordnung effizient vorgenommen werden können, wobei solche Änderungen jedoch weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen verändern noch den Meldeaufwand berühren dürfen. Dieses Verfahren muss die Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik des ESZB ermöglichen. Die NZBen und andere ESZB-Ausschüsse können diese technischen Änderungen der Anhänge über den Ausschuss für Statistik vorschlagen —
Es ist erforderlich, ein Verfahren zur effizienten Durchführung technischer Änderungen der Anhänge dieser Verordnung zu entwickeln. Diese dürfen jedoch weder…
Unter Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik kann das Direktorium technische Änderungen der Anhänge dieser Verordnung vornehmen, falls…
Unter Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik des ESZB kann das Direktorium der EZB technische Änderungen der Anhänge dieser Verordnung…
Unter Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik des ESZB kann das Direktorium der EZB technische Änderungen der Anhänge dieser Verordnung…
Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 nimmt die Kommission die aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts erforderlichen Änderungen der in Anhang…
Bestimmte Anhänge zu dieser Verordnung sollten von der Kommission nach dem in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2006/12/EG genannten Verfahren erlassen werden.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.