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Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
„Berichtspflichtiger“ und „Gebietsansässiger“ bzw. „gebietsansässig“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;
„Zahlungsdienstleister“, „Zahlungsinstitut“, „Zahlungssystem“ und „Zahlungsvorgang“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
„E-Geld-Emittent“ und „E-Geld-Institut“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 der Richtlinie 2009/110/EG;
„Betreiber eines Zahlungsverkehrssystems“ bezeichnet eine juristische Person, die für den Betrieb eines Zahlungsverkehrssystems rechtlich verantwortlich ist;
„Zahlungsdienst“ bezeichnet eine der in Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten gewerblichen Tätigkeiten oder einen der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a dieser Verordnung aufgeführten Dienste.
„Zahlungsdienstleister“ einen Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 4 Nummer 9 der Richtlinie 2007/64/EG;
„Zahlungsempfänger“ einen „Zahlungsempfänger“ gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2015/2366.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 der Richtlinie 2001/83/EG. Ferner bezeichnet der Ausdruck:
„Zahlungsdienstleister“ eine der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2007/64/EG genannten Kategorien oder eine in Artikel 26 der Richtlinie 2007/64/EG genannte…
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und der Verordnung (EU)…
die Begriffe „Berichtspflichtiger“, „Gebietsansässiger“ und „gebietsansässig“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.