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Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission (Eurostat) die in Anhang I beschriebenen Mikrodaten.
Diese Mikrodaten beruhen auf für die jeweiligen Länder repräsentativen Zufallsstichproben.
Um ein hohes Maß an Harmonisierung der Erhebungsergebnisse zwischen den Ländern zu erreichen, schlägt die Kommission (Eurostat) in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Empfehlungen und Leitlinien für die Methodik und die praktische Arbeit im Zusammenhang mit der Bildung der Stichproben und der Durchführung der Erhebung in Form eines „Handbuchs zur Europäischen Gesundheitsbefragung“ vor, das auch einen Musterfragebogen enthält.
Die mindestens zu berücksichtigende effektive Stichprobengröße wird, ausgehend von einer einfachen Zufallsauswahl, in Anhang II festgelegt. Die Gewichtungsfaktoren werden so berechnet, dass die Auswahlwahrscheinlichkeit und Nichtbeantwortung der Erhebungseinheiten berücksichtigt werden; gegebenenfalls wird die Stichprobe an externe Daten angepasst, die die Verteilung der Personen in der Grundgesamtheit betreffen.
Kleine Teile des Hoheitsgebiets werden — sofern sie nicht mehr als 2 % der Bevölkerung der jeweiligen Mitgliedstaaten und der in Anhang III aufgeführten nationalen Hoheitsgebiete umfassen — ausgenommen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die im Anhang aufgeführten Variablen. Wenn möglich, sind Statistiken über Todesfälle von Einwohnern,…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Mikrodaten über Personen, die im Bezugszeitraum während der Arbeit einen Unfall hatten, sowie die…
Die Mitgliedstaaten beschaffen unter Einhaltung der gemäß dem Unterabsatz 2 festgelegten Bedingungen hinsichtlich Qualität und Genauigkeit die erforderlichen…
Die Metadaten werden gemäß einer von der Kommission (von Eurostat) vorgegebenen Standardvorlage übermittelt und umfassen die in Anhang III genannten Elemente.
Die Mitgliedstaaten erheben gemäß den Anhängen dieser Verordnung die notwendigen Daten für die Beobachtung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten…
Die erforderlichen statistischen Daten werden gemäß den in Anhang II festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.