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Der Antragsteller legt der Genehmigungsbehörde eine Beschreibungsmappe vor.
Die Beschreibungsmappe enthält folgende Unterlagen:
einen Beschreibungsbogen;
alle Daten, Zeichnungen, Fotos und sonstigen Informationen;
für Fahrzeuge die Angabe des oder der gewählten Verfahren nach Artikel 20 Absatz 1;
alle zusätzlichen Informationen, die von der Genehmigungsbehörde im Rahmen des Antragverfahrens angefordert werden.
Die Beschreibungsmappe kann in Papierform oder in einem vom Technischen Dienst und von der Genehmigungsbehörde akzeptierten elektronischen Format vorgelegt werden.
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Muster für den Beschreibungsbogen und die Beschreibungsmappe fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die ersten entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2014 erlassen.
Die Beschreibungsmappe enthält folgende Unterlagen:
Die Beschreibungsmappe enthält folgende Unterlagen:
eine Beschreibungsmappe, die aus den Prüfberichten und allen weiteren vom technischen Dienst oder der Genehmigungsbehörde im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben…
Die Beschreibungsmappe enthält Folgendes:
die Beschreibungsunterlagen nach Artikel 24 Absatz 10,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.