Erwägungsgrund 19 32025R0014
Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Handelskette sind, sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie ausschließlich nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte auf dem Markt bereitstellen, die mit dieser Verordnung übereinstimmen. Es ist daher eine klare und verhältnismäßige Verteilung der Pflichten vorzusehen, die auf die einzelnen Wirtschaftsakteure je nach ihrer Rolle in der Liefer- und Handelskette entfallen.