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Die Kommission wird von dem „Technischen Ausschuss — Landwirtschaftliche Fahrzeuge“ (TC-AV) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 eingesetzten Technischen Ausschuss — Landwirtschaftliche Fahrzeuge (TC-AV) unterstützt. Dieser…
Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Die Kommission wird von dem Technischen Ausschuss — Kraftfahrzeuge, der durch Artikel 40 der Richtlinie 2007/46/EG eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser…
Für die Zwecke der Umsetzung von Artikel 11 Absatz 5 dieser Verordnung wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss…
In Bezug auf Durchführungsrechtsakte nach Artikel 16 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung, die das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i der vorliegenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.