Erwägungsgrund 27 32013R0168
Die Richtlinie 2002/24/EG und die darin genannten Einzelrichtlinien wurden mehrfach erheblich geändert. Im Interesse der Klarheit, logischen Kohärenz und Vereinfachung sollten die Richtlinie 2002/24/EG und die darin genannten Einzelrichtlinien aufgehoben und durch eine Verordnung sowie eine kleine Zahl von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten ersetzt werden. Durch die Annahme einer Verordnung wird sichergestellt, dass die betreffenden Bestimmungen unmittelbar gelten und viel schneller und wirksamer angepasst werden können, damit dem technischen Fortschritt besser Rechnung getragen werden kann.