Erwägungsgrund 27 32013R0167
Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, weiterhin ihre jeweiligen Einzelgenehmigungssysteme anzuwenden; die Kommission sollte jedoch dem Europäischen Parlament und dem Rat über das Funktionieren dieser nationalen Systeme Bericht erstatten, wobei sie sich auf die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen stützt, damit erneut geprüft werden kann, ob ein Legislativvorschlag zur Harmonisierung der Einzelgenehmigungssysteme auf Unionsebene vorgelegt werden soll.