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Anhang X Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält spezielle Anforderungen an Folgeprodukte, die für die Produktion von Futtermitteln bestimmt sind. Der Wortlaut der Ausnahmeregelung für das Inverkehrbringen von nach nationalen Normen verarbeiteter Milch sollte so angepasst werden, dass er sich auch auf Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse bezieht, so dass Abschnitt 4 Teil II des genannten Kapitels an die Bestimmungen in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und insbesondere an den Buchstaben f in Bezug auf die Genehmigung der Umwandlung gewisser nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmter Lebensmittel in Material zur Verfütterung an Nutztiere außer Pelztieren, angeglichen wird.
Die zuständige Behörde kann das Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, die gemäß…
Das Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, eines tierischen Nebenprodukts oder Folgeprodukts, das zur Fütterung von Nutztieren oder für andere Zwecke gemäß…
Für die Sammlung, Beförderung, Verarbeitung, Verwendung und Lagerung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen der Kategorie…
verarbeitetes tierisches Protein und die in Anhang X Kapitel II der vorliegenden Verordnung genannten anderen Folgeprodukte;
Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung organischer Düngemittel und…
Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Anforderungen für die Einfuhr tierischer Nebenprodukte in die Union. Der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.