Erwägungsgrund 4 32013R0415
Mit der Verordnung (EU) Nr. 87/2011 der Kommission vom 2. Februar 2011 zur Benennung des EU-Referenzlaboratoriums für Bienengesundheit, zur Festlegung zusätzlicher Pflichten und Aufgaben dieses Laboratoriums sowie zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates benannte die Kommission das EU-Referenzlaboratorium für Bienengesundheit und fügte demzufolge den entsprechenden Eintrag für dieses Laboratorium in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ein. Zusätzlich zu den Pflichten und Aufgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wurden im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 87/2011 bestimmte spezifische Pflichten und Aufgaben im Zusammenhang mit den Eigenschaften der Erreger von Bienenkrankheiten festgelegt.