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Zusätzlich zu dem Informationsaustausch für Sicherheitszwecke gemäß Artikel 4g Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sollte Kroatien die Kommission nach den im gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement vorgesehenen Verfahren regelmäßig über festgestellte Unregelmäßigkeiten und gegebenenfalls über die Maßnahmen unterrichten, die daraufhin in Bezug auf die Beförderung von Waren durch den Korridor von Neum ergriffen wurden.
Die derzeitige Regelung weicht von dem im Zollkodex der Gemeinschaften vorgesehenen Grundsatz der elektronischen Vorlage von Sicherheitsdaten vor Versendung und…
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des…
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des…
Kroatien gewährleistet, dass die Grenzübergangsstellen für den Ausgang aus seinem Gebiet und für den Wiedereingang in sein Gebiet für Waren, die durch den…
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des…
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.