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Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 515/97 und der Artikel 41, 42 und 43 der vorliegenden Verordnung arbeiten die EU-Zollbehörde und die Zollbehörden mit anderen zuständigen Behörden oder Stellen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene, einschließlich der Marktüberwachungsbehörden, der Gesundheits- und Pflanzenschutzbehörden, der Strafverfolgungsbehörden oder -organe, der statistischen Stellen und der Steuerbehörden, innerhalb der geltenden rechtlichen Rahmen zusammen.
Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Zusammenarbeit erfolgt regelmäßig und auf strukturierte Weise. Die Zusammenarbeit stellt insbesondere darauf ab,
einen Beitrag zu den rechtlichen Entwicklungen in für den Zoll relevanten Politikbereichen zu leisten und diese Entwicklungen zu verfolgen;
Daten, insbesondere für das Risikomanagement relevante Daten gemäß Titel IV Kapitel 2, auszutauschen;
kohärente und koordinierte Überwachungsstrategien für das Risikomanagement von Waren, die in den Zuständigkeitsbereich sowohl der Zollbehörden als auch anderer Behörden fallen, gemäß Titel IV Kapitel 2 zu entwickeln;
die operative Umsetzung, einschließlich durch die Durchführung gemeinsamer Kontrollen gemäß Artikel 267, zu erleichtern;
gegebenenfalls Fähigkeiten und bewährte Verfahren im Rahmen von gemeinsamen Schulungen zum Erkennen nicht konformer Produkte auszutauschen;
in für den Zoll einschlägigen Bereichen einen Beitrag zu Innovations- und Forschungstätigkeiten zu leisten, neue Technologien zu entwickeln und die gemeinsame Beschaffung zu erleichtern.
Die EU-Zollbehörde nimmt unbeschadet der Befugnisse der Kommission und vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung durch die Kommission in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden einen Rahmen zur Unterstützung der in diesem Artikel genannten Zusammenarbeit an und aktualisiert diesen regelmäßig, indem sie die Ziele und Schlüsselbereiche der Zusammenarbeit vorschlägt und die Ausrichtung für deren praktische Umsetzung vorgibt. Die EU-Zollbehörde kann Arbeitsvereinbarungen zur Ausarbeitung und Aktualisierung dieses Rahmens schließen. Die EU-Zollbehörde bezieht andere einschlägige Parteien in die Ausarbeitung des in diesem Absatz genannten Rahmens oder der in diesem Absatz genannten Arbeitsvereinbarungen ein.
Erhalten die Zollbehörden im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 ein Ersuchen anderer zuständiger Behörden auf nationaler Ebene um Entnahme und Weitergabe von Daten, die auf der EU-Zolldatenplattform verfügbar sind, so werden diese Daten nur auf begründetes Ersuchen hin und mit Zustimmung der von den Daten betroffenen Zollbehörden bereitgestellt. Diese Entnahme und Weitergabe ist auf Daten beschränkt, auf deren Erhalt die empfangende Behörde gemäß dem für sie geltenden Rechtsrahmen Anspruch hat und die für den in dem einschlägigen Ersuchen angegebenen Zweck unbedingt erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Unionsvorschriften über Vertraulichkeit und Datenschutz eingehalten werden. Die Zollbehörden benennen eine zentrale Stelle, die die in diesem Absatz genannten Ersuchen erhält und deren Bearbeitung sicherstellt.
Die Zollbehörden und die EU-Zollbehörde nutzen elektronische Mittel, um die in Absatz 4 aufgeführten Verpflichtungen zu erfüllen.
Hat eine Zollbehörde die Vermutung, dass Waren anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften nicht entsprechen, so teilt sie diese Informationen unverzüglich unter Nutzung der technischen Mittel und innerhalb der in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Fristen mit den jeweils zuständigen Behörden.
Arbeitet eine Zollbehörde mit einer anderen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat zusammen, so teilt sie der Zollbehörde jenes Mitgliedstaats mit, dass diese Zusammenarbeit stattfindet. Sind an der Zusammenarbeit mehr als zwei Mitgliedstaaten beteiligt, so teilen die beteiligten Zollbehörden dies der EU-Zollbehörde mit, welche ihnen auf Ersuchen operative Unterstützung und Koordinierungshilfe gemäß Artikel 232 leisten kann.
Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Rahmen für die Zusammenarbeit an, so erstatten sie der EU-Zollbehörde regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, Bericht über dessen Anwendung. Bei ihren in Artikel 232 Absatz 7 Buchstabe a genannten Überwachungstätigkeiten und ihren in Artikel 232 Absatz 7 Buchstabe b genannten Aufgaben zur Leistungsmessung trägt die EU-Zollbehörde den Ergebnissen dieser Berichterstattung Rechnung.
Bis zum 21. September 2027 kann die Kommission die Aufgaben der EU-Zollbehörde wahrnehmen.
Die EU-Zollbehörde kann mit anderen nationalen Behörden sowie mit der Kommission und anderen Organen, Ämtern, Agenturen, Netzen und Einrichtungen der Union zusammenarbeiten, um zur Verwirklichung der in Absatz 2 genannten Ziele beizutragen. Arbeitet die EU-Zollbehörde mit anderen nationalen Behörden eines Mitgliedstaats zusammen, so teilt sie dies der Zollbehörde jenes Mitgliedstaats mit.
Bei Betrug oder Betrugsverdacht bei einer ihrer Kooperationstätigkeiten arbeitet die EU-Zollbehörde eng mit dem OLAF und der EUStA zusammen.
Die EU-Zollbehörde kann sich an strategischen Analysen und Bedrohungsanalysen, Innovationsprogrammen, Schulungsmaßnahmen, Netzwerken und anderen Tätigkeiten, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben von Belang sind und von einschlägigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union organisiert werden, beteiligen und daran mitwirken.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 515/97 arbeiten die Zollbehörden untereinander, mit der Kommission und mit der EU-Zollbehörde gemäß den zollrechtlichen…
von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten oder der Kommission einerseits und den Zollbehörden von Drittländern andererseits im Rahmen ihrer Risikoanalysen und…
Die EU-Zollbehörde unterrichtet die Zollbehörden der Mitgliedstaaten über die in Absatz 1 genannten Arbeitsvereinbarungen.
Die EU-Zollbehörde kann die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die in Absatz 1 genannten Zwecke unterstützen und…
Bei Verstößen gegen zollrechtliche Vorschriften, die in die Zuständigkeit von mehr als einem Mitgliedstaat fallen, ist eine Zusammenarbeit zwischen diesen…
Zusammenarbeit mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in den Bereichen, in denen deren Tätigkeiten das Management von Waren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.