Erwägungsgrund 9 32013R0509
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, die Aktualisierung hat keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit. Da die Zulassung der Verwendung verschiedener Zusatzstoffe in bestimmten alkoholischen Getränken, die unter das polnische Dekret über Weinerzeugnisse fallen, eine Aktualisierung dieser Liste darstellt, die keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat, ist es nicht notwendig, ein Gutachten der Behörde einzuholen.