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Mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 weitete der Rat den mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) eingeführten Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus diesem Land aus („ausgeweiteter Antidumpingzoll“). Die Verordnung (EG) Nr. 71/97 sah darüber hinaus die Einführung eines Befreiungssystems nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung vor („Befreiungssystem“), um Montagebetrieben, die den Antidumpingzoll auf Fahrräder nicht umgehen, mit der Befreiung von der auf Fahrradteile ausgeweiteten Maßnahme die antidumpingzollfreie Einfuhr chinesischer Fahrradteile zu ermöglichen.
Nach einer gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung durchgeführten Überprüfung der Ausweitung des Antidumpingzolls gegenüber den…
Im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung („Bekanntmachung“) leitete die Europäische Kommission („Kommission“) eine…
Nach dem derzeitigen Befreiungssystem ist der Untersuchungszeitraum so definiert, dass eine angemessene Beurteilung von Menge und Wert der bei Montagevorgängen…
Auf die Einfuhren von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreiräder, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, die den KN-Codes ex 8712 00 10…
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 52/2009 eingeleitete Überprüfung für einen „neuen Ausführer“ wird eingestellt, und der gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr.…
Am 30. April 2015 veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (im Folgenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.