Art. 1 31997R0088
Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: — Fahrradteile Fahrradteile und Fahrradzubehör der KN-Codes 87149110 bis 87149990 ; — Ausgeweiteter Zoll Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführt und mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 71/97 (Referenzverordnung) ausgeweitet wurde und durch spätere Verordnungen aufrechterhalten wird; — Wesentliche Fahrradteile Fahrradteile im Sinne des Artikels 1 der Referenzverordnung; — Montagevorgang Vorgang, bei dem wesentliche Fahrradteile zur Montage oder Fertigstellung von Fahrrädern oder von Fahrradteilen verwendet werden; — Antrag Ersuchen einer Partei, die Montagevorgänge durchführt, um die Genehmigung einer Zollbefreiung durch die Kommission gemäß Artikel 3; — Untersuchte Partei Partei, die Montagevorgänge durchführt und für die eine gemäß Artikel 4 Absatz 5 oder Artikel 11 Absatz 1 eingeleitete Untersuchung läuft; — Befreite Partei Partei, bei der festgestellt wurde, dass ihre Montagevorgänge nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21 ). fallen, und die gemäß Artikel 7 oder 12 vom ausgeweiteten Zoll befreit wurden; — Montagebetrieb jede Partei, die einen Montagevorgang durchführt; — Untergrabung der Abhilfewirkung der Maßnahmen in Bezug auf die Mengen im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/1036 die Verkäufe der aus den Montagevorgängen resultierenden Erzeugnisse im Monat übersteigen 299 Fahrräder oder 299 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils.