Erwägungsgrund 1 32013R0512
Mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 weitete der Rat den mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) eingeführten Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus diesem Land aus („ausgeweiteter Antidumpingzoll“). Die Verordnung (EG) Nr. 71/97 sah darüber hinaus die Einführung eines Befreiungssystems nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung vor („Befreiungssystem“), um Montagebetrieben, die den Antidumpingzoll auf Fahrräder nicht umgehen, mit der Befreiung von der auf Fahrradteile ausgeweiteten Maßnahme die antidumpingzollfreie Einfuhr chinesischer Fahrradteile zu ermöglichen.