Art. 279b CRR
Die Institute berechnen den angepassten Nominalwert wie folgt:
Bei Geschäften der Kategorien Zinsrisiko oder Kreditrisiko berechnen die Institute den angepassten Nominalwert als Produkt aus dem Nominalwert des Derivatkontrakts und des aufsichtlichen Durationsfaktors, der wie folgt berechnet wird:
dem Datum bzw. dem frühesten mehrerer künftiger Daten, zu dem bzw. denen das Institut oder die Gegenpartei beschließen kann, das Geschäft vor dem vertraglichen Laufzeitende zu kündigen;
dem Datum, ab dem bei einem Geschäft Zahlungen festgelegt oder geleistet werden, ausgenommen Zahlungen im Zusammenhang mit dem Austausch von Sicherheiten im Rahmen einer Nachschussvereinbarung.
bei Geschäften der Kategorie Fremdwährungsrisiko berechnen die Institute den angepassten Nominalwert wie folgt:
Bei Geschäften mit einer Zahlungskomponente entspricht der angepasste Nominalwert dem Nominalwert des Derivatkontrakts;
bei Geschäften mit zwei Zahlungskomponenten, bei denen der Nominalwert einer Zahlungskomponente auf die Währung der Rechnungslegung des Instituts lautet, entspricht der angepasste Nominalwert dem Nominalwert der anderen Zahlungskomponente;
bei Geschäften mit zwei Zahlungskomponenten, bei denen der Nominalwert beider Zahlungskomponenten auf eine andere als die Währung der Rechnungslegung des Instituts lautet, entspricht der angepasste Nominalwert dem höchsten Nominalwert der beiden Zahlungskomponenten nach Umwandlung der Beträge in die Währung der Rechnungslegung des Instituts zum jeweiligen Devisenkassakurs;
bei Geschäften der Kategorie Aktienkursrisiko oder Warenpositionsrisiko berechnen die Institute den angepassten Nominalwert als Produkt aus dem Marktpreis eines Anteils des Basisinstruments des Geschäfts und der Anzahl der Anteile des durch das Geschäft referenzierten Basisinstruments;
bei Geschäften der Kategorie sonstige Risiken berechnen die Institute den angepassten Nominalwert auf der Grundlage der Methode, die je nach Art und Merkmalen des Basisinstruments des Geschäfts von den unter den Buchstaben a, b und c festgelegten Methoden am besten geeignet ist.
Für die Zwecke der Berechnung des angepassten Nominalwerts eines Geschäfts gemäß Absatz 1 bestimmen die Institute den Nominalwert oder die Anzahl der Anteile des Basisinstruments wie folgt:
Wenn der Nominalwert oder die Anzahl der Anteile des Basisinstruments eines Geschäfts nicht bis zum Ablauf von dessen Vertragslaufzeit festgelegt sind:
Im Falle deterministischer Nominalwerte und einer deterministischen Anzahl der Anteile des Basisinstruments entspricht der Nominalwert dem gewichteten Durchschnitt aller deterministischen Beträge von Nominalwerten bzw. der deterministischen Anzahl der Anteile des Basisinstruments bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit des Geschäfts, wobei als Gewicht der proportionale Anteil des Zeitraums, während dessen jeder Betrag des Nominalwerts gilt, verwendet wird;
im Falle stochastischer Nominalwerte und einer stochastischen Anzahl der Anteile des Basisinstruments entspricht der Nominalwert dem Betrag, der sich aus der Festsetzung aktueller Marktwerte in der Formel für die Berechnung der künftigen Marktwerte ergibt;
bei Kontrakten mit mehrmaligem Austausch des Nominalwerts wird dieser mit der Anzahl der laut den Kontrakten noch zu leistenden Zahlungen multipliziert;
sieht der Kontrakt eine Multiplikation der Zahlungsströme oder des Basisinstruments des Derivatkontrakts vor, so passt das Institut den Nominalwert an, um den Auswirkungen der Multiplikation auf die Risikostruktur dieses Kontrakts Rechnung zu tragen.
Wenn für die Berechnung des angepassten Nominalwerts gemäß diesem Artikel ein vertraglicher Nominalwert oder Marktpreis für die Anzahl der Anteile des Basisinstruments herangezogen wird, der auf eine andere Währung lautet, rechnen die Institute den angepassten Nominalwert eines Geschäfts zum jeweiligen Devisenkassakurs in die Währung ihrer Rechnungslegung um.