Art. 280a CRR
Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie Zinsrisiko eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt: AddOnIR j AddOnIR j dabei gilt: AddOnIR der Aufschlag für die Kategorie Zinsrisiko ; j der Index aller gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffener Zinsrisiko-Hedging-Sätze; und AddOnIR j der Aufschlag für den Hedging-Satz j der Kategorie Zinsrisiko , berechnet gemäß Absatz 2.
Die Institute berechnen den Aufschlag für den Hedging-Satz j der Kategorie Zinsrisiko wie folgt: AddOnIR j єj SFIR EffNotIR j dabei gilt: єj der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes j , bestimmt anhand des laut Artikel 280 anzuwendenden Werts; SFIR der Aufsichtsfaktor für die Kategorie Zinsrisiko mit einem Wert von 0,5 %; und EffNotIR j der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes j , berechnet nach Maßgabe des Absatzes 3.
Für die Zwecke der Berechnung des effektiven Nominalwerts des Hedging-Satzes j ordnen die Institute zunächst jedes Geschäft des Hedging-Satzes dem entsprechenden Zeitfenster laut Tabelle 2 zu. Sie stützen sich dabei auf das gemäß Artikel 279b Absatz 1 Buchstabe a ermittelte Enddatum jedes Geschäfts. Tabelle 2 Zeitfenster Enddatum (in Jahren) 1 > 0 und <= 1 2 > 1 und <= 5 3 > 5 Die Institute berechnen dann den effektiven Nominalwert des Hedging-Satzes j nach folgender Formel: dabei gilt: EffNotIR j der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes j ; und Dj,k der effektive Nominalwert des Zeitfensters k des Hedging-Satzes j , berechnet wie folgt: Dj,k l ∈ Zeitfenster k Risikopositionl dabei gilt: l der Index, der die Risikoposition bezeichnet.