Erwägungsgrund 1 32013R0605
Die Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates enthält ein allgemeines Verbot des so genannten „Finning“ von Haien, bei dem die Haifischflossen abgetrennt und die übrigen Haifischteile ins Meer zurückgeworfen werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates enthält ein allgemeines Verbot des so genannten „Finning“ von Haien, bei dem die Haifischflossen abgetrennt und die übrigen Haifischteile ins Meer zurückgeworfen werden.