Erwägungsgrund 6 32013R0605
Die Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 gestattet derzeit den Mitgliedstaaten, spezielle Fangerlaubnisse zu erteilen, die das Verarbeiten von Haien an Bord von Schiffen in Form des Abtrennens der Haifischflossen vom Haifischkörper erlaubt. Um sicherzustellen, dass eine Übereinstimmung zwischen dem Gewicht der Haifischflossen und dem Körpergewicht des Haies besteht, wurde ein Gewichtsverhältnis von „Flossen zum Körper“ festgesetzt. Bei der Verwendung des Verhältnisses „Flossen zum Körper“ gibt es gravierende Schwierigkeiten der Kontrolle und Durchsetzung. Die Verwendung eines solchen Verhältnisses ist für die Beseitigung der Fangaufwertungspraxis nicht ausreichend, und aufgrund der Unterschiede bei der Art, die Flosse abzuschneiden, und der Variabilität von Flossengröße und -gewicht bei verschiedenen Haiarten könnte dessen Verwendung dazu führen, dass Finning unerkannt stattfindet. Flossen und Körper können nach der Verarbeitung in unterschiedlichen Häfen angelandet werden. Unter diesen Umständen ist die Datenerhebung (unter anderem zu Artenbestimmung und Populationsstruktur) beeinträchtigt, die dazu dient, wissenschaftliche Gutachten für Bestanderhaltungs- und -bewirtschaftungsmaßnahmen zu untermauern.