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Die Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 gestattet derzeit den Mitgliedstaaten, spezielle Fangerlaubnisse zu erteilen, die das Verarbeiten von Haien an Bord von Schiffen in Form des Abtrennens der Haifischflossen vom Haifischkörper erlaubt. Um sicherzustellen, dass eine Übereinstimmung zwischen dem Gewicht der Haifischflossen und dem Körpergewicht des Haies besteht, wurde ein Gewichtsverhältnis von „Flossen zum Körper“ festgesetzt. Bei der Verwendung des Verhältnisses „Flossen zum Körper“ gibt es gravierende Schwierigkeiten der Kontrolle und Durchsetzung. Die Verwendung eines solchen Verhältnisses ist für die Beseitigung der Fangaufwertungspraxis nicht ausreichend, und aufgrund der Unterschiede bei der Art, die Flosse abzuschneiden, und der Variabilität von Flossengröße und -gewicht bei verschiedenen Haiarten könnte dessen Verwendung dazu führen, dass Finning unerkannt stattfindet. Flossen und Körper können nach der Verarbeitung in unterschiedlichen Häfen angelandet werden. Unter diesen Umständen ist die Datenerhebung (unter anderem zu Artenbestimmung und Populationsstruktur) beeinträchtigt, die dazu dient, wissenschaftliche Gutachten für Bestanderhaltungs- und -bewirtschaftungsmaßnahmen zu untermauern.
Die regionalen Fischereiorganisationen befassen sich zunehmend mit dem Thema Hai-Finning. Zudem geben ihre wissenschaftlichen Gremien der Anlandung von Haien…
Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Haifischflossen zur Erleichterung der Lagerung an Bord eingeschnitten und an den Körper gefaltet, aber vor der Anlandung nicht…
Die Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates enthält ein allgemeines Verbot des so genannten „Finning“ von Haien, bei dem die Haifischflossen abgetrennt und die…
In Artikel 3 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Haifischflossen zur Erleichterung der Lagerung an Bord eingeschnitten und…
Diese Verordnung gilt für das Abtrennen von Haifischflossen, das Mitführen an Bord, das Umladen und das Anlanden von Haifischen oder Haifischflossen: 1. durch…
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.