Art. 99 32023R2124
Zuordnung von Haien
(1)
Unbeschadet des Artikels 98 sind die Enthauptung und das Häuten von Haien an Bord und vor der Anlandung untersagt. Enthauptete und gehäutete Haie werden nach der Anlandung nicht auf den Erstverkaufsmärkten in Verkehr gebracht.
(2)
Unbeschadet des Artikels 98 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Haie beim Erstverkauf so an Bord behalten, umgeladen, angelandet und vermarktet werden, dass die Arten erkennbar und identifizierbar sind, und dass der Fang, der unbeabsichtigte Fang und gegebenenfalls das Freisetzen dieser Arten überwacht und aufgezeichnet werden können.