Erwägungsgrund 5 32013R0666
Die für die Zwecke dieser Verordnung relevanten Umweltaspekte der betroffenen Produkte sind der Energieverbrauch in der Nutzungsphase, die Staubaufnahme, die Staubemission, der Geräuschpegel (Schallleistungspegel) und die Haltbarkeit. Der jährliche Stromverbrauch der von dieser Verordnung erfassten Produkte betrug in der Union im Jahr 2005 Schätzungen zufolge 18 TWh. Falls keine spezifischen Maßnahmen getroffen werden, wird der jährliche Stromverbrauch bis 2020 voraussichtlich auf 34 TWh ansteigen. Die vorbereitende Studie belegt, dass der Stromverbrauch der dieser Verordnung unterliegenden Produkte erheblich gesenkt werden kann.