Erwägungsgrund 4 32013R0685
Um sicherzustellen, dass es sich bei den beförderten Waren um Unionswaren im Sinne des Artikels 4 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) handelt und die in die Landesteile unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zyperns zurückverbrachten Waren auch aus solchen Gebieten verbracht wurden sowie, dass ein hohes Maß an Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier aufrechterhalten wird, ist es erforderlich — soweit die Verantwortung für die Kontrollen an den Übergangsstellen den zuständigen Behörden der Republik Zypern obliegt — die Art und Weise, in der diese Kontrollen durchgeführt werden sollen, die einzureichenden Unterlagen und die zulässige Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Waren aus den Landesteilen unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern verbracht und dem Zeitpunkt, zu dem sie wieder in diese zurückverbracht werden, festzulegen.