Erwägungsgrund 5 32013R0685
Für die Verbringung von Waren im Sinne dieser Verordnung sollten strenge Kriterien vorgesehen werden, um ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sicherzustellen. Daher sollte insbesondere das Verbringen lebender Tiere untersagt werden, und das Verbringen tierischer Erzeugnisse sollte klaren Regeln unterliegen, einschließlich der Anforderung, dass das Verbringen durch die verschiedenen Landesteile vorbehaltlich einer gewissen Flexibilitätsmarge auf den Zeitraum begrenzt ist, der für die Beförderung über die betreffende Entfernung erforderlich ist.