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Um das Leben der Menschen in abgelegenen Gebieten Zyperns zu erleichtern, muss die Verbringung von Waren aus den Landesteilen unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern und — nach ihrer Durchfuhr durch die Landesteile, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt — ihre Rückverbringung in jene Landesteile an den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 aufgeführten Übergangsstellen geregelt werden.
Die Verbringung von Waren aus den Landesteilen unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern und die Rückverbringung in diese Landesteile…
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 ist die Liste der Übergangsstellen festgelegt, an denen Personen und Waren die Trennungslinie zwischen den…
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates ist die Liste der Übergangsstellen festgelegt, an denen Personen und Waren die Trennungslinie zwischen…
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 enthält eine Liste der zugelassenen Übergangsstellen zwischen den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik…
Die vorübergehende Verbringung von Waren aus den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle…
Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Waren unterliegen keinen weiteren Zollförmlichkeiten. Gemäß den geltenden Rechtsvorschriften können die zuständigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.