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Um sicherzustellen, dass es sich bei den beförderten Waren um Unionswaren im Sinne des Artikels 4 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) handelt und die in die Landesteile unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zyperns zurückverbrachten Waren auch aus solchen Gebieten verbracht wurden sowie, dass ein hohes Maß an Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier aufrechterhalten wird, ist es erforderlich — soweit die Verantwortung für die Kontrollen an den Übergangsstellen den zuständigen Behörden der Republik Zypern obliegt — die Art und Weise, in der diese Kontrollen durchgeführt werden sollen, die einzureichenden Unterlagen und die zulässige Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Waren aus den Landesteilen unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern verbracht und dem Zeitpunkt, zu dem sie wieder in diese zurückverbracht werden, festzulegen.
Unbeschadet der Artikel 4, 4a und 6 können Unionswaren im Sinne des Artikels 4 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 aus den Landesteilen unter der…
Folgender Artikel wird eingefügt: Behandlung von Waren, die aus den Landesteilen unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern verbracht…
Um das Leben der Menschen in abgelegenen Gebieten Zyperns zu erleichtern, muss die Verbringung von Waren aus den Landesteilen unter der tatsächlichen Kontrolle…
Unbeschadet des Artikels 6 dürfen Waren in die Landesteile unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern verbracht werden, sofern sie im…
Der folgende Artikel wird eingefügt: Vorübergehende Verbringung von Waren (1) Mit Ausnahme von Waren, die tier- oder pflanzengesundheitlichen Erfordernissen…
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 der Kommission vom 10. August 2004 mit spezifischen Vorschriften für Waren, die aus Landesteilen, in denen die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.