Erwägungsgrund 1 32013R0713
Es obliegt dem Rat, die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen festzulegen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für diese Mitgliedstaaten die relative Stabilität ihrer jeweiligen Fischereitätigkeiten für jeden Fischbestand bzw. jede Bestandsgruppe gewährleisten und die in der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates festgelegten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gebührend berücksichtigen.