Erwägungsgrund 5 32013R0713
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates muss festgelegt werden, inwieweit die in der genannten Verordnung vorgesehenen Maßnahmen auf den Sardellenbestand im Golf von Biscaya anzuwenden sind.
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates muss festgelegt werden, inwieweit die in der genannten Verordnung vorgesehenen Maßnahmen auf den Sardellenbestand im Golf von Biscaya anzuwenden sind.