Erwägungsgrund 2 32013R0713
Im Interesse einer geeigneten Bestandsbewirtschaftung und der Vereinfachung empfiehlt es sich, die TAC und die Fangquoten der Mitgliedstaaten für den Sardellenbestand im Golf von Biscaya (ICES-Untergebiet VIII) für eine Fangsaison festzusetzen, die vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres dauert, und nicht für einen Bewirtschaftungszeitraum, der einem Kalenderjahr entspricht. Die Fischerei sollte jedoch hinsichtlich der Bedingungen für die Nutzung der Fangquoten weiterhin den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 des Rates unterliegen.