Erwägungsgrund 10 32013R0851
Alle vom Antragsteller zur Begründung vorgelegten Informationen wurden von der Kommission bewertet; sie ist der Auffassung, dass die Anforderungen des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei allen fünfzehn vom Antragsteller als geschützt bezeichneten Studien erfüllt sind. Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 teilte der Antragsteller der Kommission mit, dass es einige strukturelle und örtliche Veränderungen an seiner Geschäftstätigkeit gegeben habe. Deshalb stellte der Antragsteller einen förmlichen Antrag auf Schutz der Daten zugunsten von GlaxoSmithKline Services Unlimited und der dazugehörigen Tochterunternehmen, GSK House, 980 Great West Road, Brentford, TW89GS, Vereinigtes Königreich. Dementsprechend dürfen gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 die in diesen Studien enthaltenen wissenschaftlichen Daten und sonstigen Informationen während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Datum der Zulassung nicht zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden.