Erwägungsgrund 14 32013R0851
Alle vom Antragsteller zur Begründung vorgelegten Informationen wurden von der Kommission bewertet; sie ist der Auffassung, dass die Anforderungen des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei den vom Antragsteller als geschützt bezeichneten Studien erfüllt sind. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 informierte der Antragsteller die Kommission über die laufende Umstrukturierung bei der Kraft Foods Group; dabei sei die Geschäftstätigkeit auf zwei vollkommen unabhängige Gruppen aufgeteilt worden, von denen eine die Mondelēz International Group sei. Da Kraft Foods Europe — Biscuits R&D seit dem 1. Oktober 2012 zur Mondelēz International Group gehört, beantragte der Antragsteller förmlich, das Recht an den geschützten Daten der Mondelēz International Group zuzusprechen. Dementsprechend dürfen gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 die in diesen Studien enthaltenen wissenschaftlichen Daten und sonstigen Informationen während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Datum der Zulassung nicht zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden.