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1. 1. Unbeschadet des Artikels 86 und des Anhangs IX des Statuts und etwaiger spezieller Vereinbarungen zwischen der Kommission und dem EAD wie der am 28. Mai 2014 unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit der Europäischen Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst über die Fürsorgepflicht für in Delegationen der Union tätige Kommissionsbedienstete können in folgenden Fällen Sicherheitsuntersuchungen durchgeführt werden:
bei die Sicherheit der Kommission beeinträchtigenden Vorfällen einschließlich mutmaßlicher Straftaten;
bei möglichem Verlust oder möglicher Falschbehandlung beziehungsweise Offenlegung von vertraulichen Informationen, die nicht zu den Verschlusssachen zählen, von EU-VS oder Euratom-Verschlusssachen;
im Zusammenhang mit Spionageabwehr und Terrorismusbekämpfung;
im Falle schwerwiegender Cybervorfälle.
2. Der Generaldirektor für Humanressourcen und Sicherheit fasst den Beschluss, eine Sicherheitsuntersuchung durchzuführen, und ist auch der Empfänger des Untersuchungsberichts.
3. Sicherheitsuntersuchungen werden ausschließlich von bestimmten, ordnungsgemäß nach Artikel 5 beauftragten Bediensteten der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit durchgeführt.
4. Die beauftragten Bediensteten führen die Sicherheitsuntersuchungen unabhängig entsprechend ihrem Auftrag aus und haben die in Artikel 12 aufgeführten Befugnisse.
5. Beauftragte Bedienstete, die berechtigt sind, Sicherheitsuntersuchungen durchzuführen, können aus allen verfügbaren Quellen Informationen beschaffen, die sich auf in Räumlichkeiten der Kommission begangene Ordnungswidrigkeiten oder strafbare Handlungen beziehen oder an denen Personen gemäß Artikel 2 Absatz 3 als Opfer oder Täter beteiligt sind.
6. Die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit informiert die zuständigen Behörden des Gastmitgliedstaats oder gegebenenfalls anderer betroffener Mitgliedstaaten, insbesondere wenn die Untersuchung Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat ergeben hat. Falls es angemessen oder erforderlich ist, kann die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit in diesem Zusammenhang die Behörden des Gastmitgliedstaats oder anderer betroffener Mitgliedstaaten unterstützen.
7. Bei schwerwiegenden Cyber-Vorfällen arbeitet die Generaldirektion Informatik eng mit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit zusammen, um diese in Bezug auf technische Angelegenheiten zu unterstützen. Die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit beschließt in Absprache mit der Generaldirektion Informatik, wann die zuständigen Behörden des Gastlandes oder anderer betroffener Mitgliedstaaten zu informieren sind. Für die europäischen Organe, Einrichtungen und Agenturen wird der Koordinierungsdienst des IT-Notfallteams der EU (Computer Emergency Response Team — CERT-EU) zur Unterstützung anderer eventuell betroffener EU-Organe und -Agenturen eingesetzt.
8. Über Sicherheitsuntersuchungen werden schriftliche Aufzeichnungen geführt.
Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach dieser Richtlinie und nach dem Völkerrecht kann ein Mitgliedstaat von Fall zu Fall im gegenseitigen Einvernehmen die…
die Gewährleistung einer rechtzeitigen und genauen Berichterstattung über die Sicherheitsuntersuchungen und von Vorschlägen für Abhilfemaßnahmen.
In einigen Fällen könnte die Bereitstellung bestimmter Informationen für die betroffenen Personen oder die Aufdeckung von Ermittlungen oder von…
Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnung sicher, dass die Untersuchungsbeauftragten ihrer jeweiligen Sicherheitsuntersuchungsbehörde…
Darüber hinaus sollte die Kommission in eine Sicherheitsuntersuchung involvierte betroffene Personen einzeln in einem geeigneten Format unterrichten, d. h. die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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