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Um die Kohärenz des Rahmens für die Untersuchungen des Amts zu erhöhen und bestimmte im Evaluierungsbericht der Kommission aufgezeigte Inkonsistenzen zu beseitigen, sollten die geltenden Bestimmungen für interne und für externe Untersuchungen in den Fällen, in denen kein Grund für voneinander abweichende Bestimmungen besteht, weiter angeglichen werden. Beispielsweise sollten die nach Abschluss einer externen Untersuchung erstellten Berichte und Empfehlungen dem betroffenen Organ, der betroffenen Einrichtung oder der betroffenen sonstigen Stelle erforderlichenfalls zwecks Einleitung geeigneter Maßnahmen übermittelt werden, wie es bei internen Untersuchungen der Fall ist. Das Amt sollte dem betroffenen Organ, der betroffenen Einrichtung oder der betroffenen sonstigen Stelle Unterstützung bei den Folgemaßnahmen zu seinen Empfehlungen leisten, sofern sein Mandat dies erlaubt. Falls das Amt keine Untersuchung einleitet, sollte es die Möglichkeit haben, den Behörden der Mitgliedsstaaten oder den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen sachdienliche Informationen zu übermitteln, damit geeignete Maßnahmen getroffen werden können. Das Amt sollte solche Informationen übermitteln, wenn es beschließt, keine Untersuchung einzuleiten, obwohl ein hinreichender Verdacht auf Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union besteht. Bevor es dies tut, sollte das Amt eine mögliche Überschneidung mit laufenden Ermittlungen der EUStA gebührend prüfen.
Unbeschadet von Artikel 12c Absatz 1 kann das Amt das betroffene Organ, die betroffene Einrichtung oder die betroffene sonstige Stelle in Kenntnis setzen, wenn…
Bei internen Untersuchungen und erforderlichenfalls bei externen Untersuchungen erhält das Amt Zugang zu allen sachdienlichen Informationen der Organe,…
Damit das Amt seine Effizienz verbessern kann, sollte es Kenntnis davon haben, welche Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen seiner Untersuchungen ergriffen worden…
Für externe und interne Untersuchungen des Amtes gelten zum Teil unterschiedliche Bestimmungen. Das Amt sollte jedoch erforderlichenfalls in einer einzigen…
Unbeschadet von Artikel 12c Absatz 1 kann das Amt die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und erforderlichenfalls die betroffenen Organe,…
Die Verordnung (EU) 2017/1939 sieht vor, dass die EUStA das Amt um derartige ergänzende Verwaltungsuntersuchungen ersuchen kann. Liegt ein derartiges Ersuchen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.