Gesetze
Gesetz wird geladen …
Dem Anmelder wird auf Antrag bewilligt, Angaben in der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung nach der Abgabe zu ändern. Die Änderung darf nicht zur Folge haben, dass sich die Anmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht.Änderungen sind jedoch nicht mehr möglich, nachdem
die Zollbehörden die Person, die die summarische Anmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen,
die Zollbehörden festgestellt haben, dass Angaben in der Anmeldung unrichtig sind.
Werden die Waren, für die eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abgegeben wurde, nicht gestellt, so erklären die Zollbehörden diese Anmeldung in jedem der nachfolgenden Fälle unverzüglich für ungültig:
auf Antrag des Anmelders oder
wenn seit Abgabe der Anmeldung 30 Tage vergangen sind.
die Waren aus der Lagerstätte zur vorübergehenden Verwahrung verbracht wurden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Erlangt eine in Artikel 105 Absatz 2 genannte Person davon Kenntnis, dass Waren nicht in das Zollgebiet der Union verbracht werden, so erklärt sie diese Angaben…
In Einklang mit den in dem in Artikel 38 Absatz 6 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Arbeitsprogramm festgelegten Daten und bis spätestens zum…
die Waren bereits gestellt worden sind.
Für Nicht-Unionswaren, für die der Zollbehörde eine Meldung der Ankunft der Waren bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurde, sind Angaben zur vorübergehenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.