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Für Nicht-Unionswaren, für die der Zollbehörde eine Meldung der Ankunft der Waren bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurde, sind Angaben zur vorübergehenden Verwahrung zu machen, die alle Daten enthalten, die für die Anwendung der Vorschriften über die vorübergehende Verwahrung erforderlich sind.
Die in Artikel 101 genannte Person, der Inhaber einer Bewilligung für den Betrieb einer Lagerstätte zur vorübergehenden Verwahrung oder eine andere Person, die Besitzer der Waren ist, stellt die Angaben zur vorübergehenden Verwahrung spätestens zum Zeitpunkt der Verbringung der Waren in die Lagerstätte zur vorübergehenden Verwahrung oder an andere von den Zollbehörden bezeichnete oder zugelassene Orte bereit oder macht sie verfügbar.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, verzichten die Zollbehörden darauf, die Bereitstellung oder Verfügbarmachung von Angaben zur vorübergehenden Verwahrung zu verlangen, wenn
spätestens zum Zeitpunkt der Meldung der Ankunft der Waren im Zollgebiet der Union der zollrechtliche Status dieser Waren als Unionswaren gemäß Artikel 71 bestimmt wird oder
den Zollbehörden bereits die erforderlichen Daten für das Zollverfahren oder die Wiederausfuhr bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch Folgendes zu ergänzen:
die weitere Präzisierung der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Fälle, in denen die Zollbehörden keine Bereitstellung oder Verfügbarmachung von Angaben zur vorübergehenden Verwahrung verlangen dürfen;
die Bestimmung der Daten, die den Zollbehörden für die Anwendung der Vorschriften über die vorübergehende Verwahrung bereitzustellen oder verfügbar zu machen sind.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Abgabe der Angaben zur vorübergehenden Verwahrung gemäß Absatz 1 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Unterlagen im Zusammenhang mit den in der vorübergehenden Verwahrung befindlichen Waren sind nach Maßgabe des Unionsrechts oder soweit für die…
die Abgabe der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung nach Artikel 145,
auf Antrag des Anmelders oder
Können die Waren nicht in der vorübergehenden Verwahrung belassen werden, so treffen die Zollbehörden unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um den Fall…
die Art der Informationen und Daten gemäß Absatz 4 dieses Artikels, die in den über die EU-Zolldatenplattform bereitzustellenden oder verfügbar zu machenden…
Nicht-Unionswaren befinden ab dem Zeitpunkt, zu dem die in Artikel 101 genannte Person ihre Ankunft im Zollgebiet der Union gemäß jenem Artikel meldet, in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.