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Nicht-Unionswaren befinden ab dem Zeitpunkt, zu dem die in Artikel 101 genannte Person ihre Ankunft im Zollgebiet der Union gemäß jenem Artikel meldet, in vorübergehender Verwahrung, bis sie in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden oder bis die Zollbehörden die Situation der Waren gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels bereinigen.
Nicht-Unionswaren, die im Rahmen eines Versandverfahrens befördert werden, befinden sich nach Beendigung des Versandverfahrens in vorübergehender Verwahrung, bis sie in ein anderes Zollverfahren übergeführt oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden oder bis die Zollbehörden die Situation der Waren gemäß Absatz 7 bereinigen.
Nicht-Unionswaren in der vorübergehenden Verwahrung werden in Lagerstätten zur vorübergehenden Verwahrung, die gemäß Artikel 108 bewilligt wurden, oder in begründeten Fällen an anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten, einschließlich der von geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten angegebenen Orte, verwahrt.
Der Inhaber einer Bewilligung für den Betrieb einer Lagerstätte zur vorübergehenden Verwahrung nach Artikel 108 oder die Person, die die Waren in den Fällen verwahrt, in denen sie an anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten verwahrt werden, ist für die Erfüllung der Verpflichtungen verantwortlich, die sich aus der Lagerung der Waren in vorübergehender Verwahrung ergeben, einschließlich der Gewährleistung, dass die Waren
nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden und
nur solchen Behandlungen unterzogen werden, die ihre Erhaltung gewährleisten, ohne sie zu ändern oder ihre Aufmachung oder technischen Merkmale zu verändern.
Sofern in Unionsrecht oder nationalem Recht nichts anderes bestimmt ist, sind Nicht-Unionswaren, die sich in der vorübergehender Verwahrung befinden, innerhalb von 90 Tagen nach Beginn der vorübergehenden Verwahrung in ein Zollverfahren zu überführen oder aus dem Zollgebiet der Union zu verbringen. In bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen, können die Zollbehörden diese Frist verlängern.
Nicht-Unionswaren, die sich in der vorübergehender Verwahrung an von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten, einschließlich der von geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten angegebenen Orte, befinden, sind innerhalb einer bestimmten Frist in ein Zollverfahren zu überführen oder wiederauszuführen.
Können die Waren aus einem hinreichend gerechtfertigten Grund nicht in der vorübergehenden Verwahrung belassen werden, so treffen die Zollbehörden unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um die Waren nach Titel V Kapitel 4 zu verwerten.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Bedingungen für die Bezeichnung oder Zulassung der Orte gemäß Absatz 3 dieses Artikels, der Frist gemäß Absatz 6 dieses Artikels sowie der Ausnahmefälle, in denen die Frist nach Absatz 5 dieses Artikels verlängert werden kann, zu ergänzen.
In Einklang mit den in dem in Artikel 38 Absatz 6 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Arbeitsprogramm festgelegten Daten und bis spätestens zum 28. Februar 2034 ist eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung gemäß den in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorgesehenen Vorschriften und Datenanforderungen vorzulegen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Nicht-Unionswaren befinden sich vom Zeitpunkt ihrer Gestellung an in der vorübergehenden Verwahrung.
Waren in der vorübergehenden Verwahrung dürfen ausschließlich in Verwahrlagern gemäß Artikel 148 oder in begründeten Fällen an anderen von den Zollbehörden…
Nicht-Unionswaren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, sind innerhalb von 90 Tagen in ein Zollverfahren zu überführen oder wiederauszuführen.
Werden Nicht-Unionswaren, die im Rahmen eines Versandverfahrens befördert werden, bei einer Bestimmungszollstelle im Zollgebiet der Union gestellt, so sind die…
Sofern ein wirtschaftlicher Bedarf besteht und die zollamtliche Überwachung nicht beeinträchtigt wird, können die Zollbehörden die Lagerung von Unionswaren in…
Für Nicht-Unionswaren, für die der Zollbehörde eine Meldung der Ankunft der Waren bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurde, sind Angaben zur vorübergehenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.