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In begründeten Fällen können die Zollbehörden verlangen, dass gestellte Waren zerstört werden, und unterrichten den Besitzer der Waren entsprechend. Die Kosten der Zerstörung werden vom Besitzer der Waren getragen.
In begründeten Fällen können die Zollbehörden verlangen, dass Waren, für die eine Mitteilung über die Verfügbarkeit übermittelt oder zur Verfügung gestellt…
Die Zollbehörden können die Beförderung der in Absatz 1 genannten Waren zwischen verschiedenen Orten des Zollgebiets der Union unter zollamtlicher Überwachung…
Vernichtung oder Zerstörung von Waren, die von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen wird.
Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung hindert die Zollbehörde nicht daran, Artikel 198 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 anzuwenden. Nimmt die…
Die Vernichtung der Waren erfolgt unter zollamtlicher Überwachung auf Verantwortung des Inhabers der Entscheidung, sofern die nationalen Rechtsvorschriften des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.